Das Recht des Kindes auf Beteiligung

Zur Bedeutung von Partizipation

Partizipation

Partizipation von Kindern und Jugendlichen ist deshalb so bedeutend, weil sie die Persönlichkeitsentwicklung fördert, die Entwicklung sozialer Fähigkeiten unterstützt und das Verantwortungsgefühl steigert. Partizipation ermöglicht selbstverantwortliches Handeln, also auch die unmittelbare Übernahme von Verantwortung. Dabei wird die eigenständige Bearbeitung von Problem- bzw. Fragestellungen sowie die Suche nach Lösungen erlernt und Demokratie als Lebensform eingeübt und praktiziert. Beteiligte Kinder und Jugendliche fühlen sich gesellschaftlich ernst genommen. Wenn sie sich ernst genommen fühlen, zeigen sie auch ein größeres Interesse an ihrer Umwelt und engagieren sich mehr. Dergestalt ernsthaft eingebunden in Entscheidungsprozesse, wachsen junge Menschen in vorhandene Strukturen und Prozesse, werden kreativer Bestandteil gesellschaftlichen Lebens: Dort, wo Kinder und Jugendliche ihre Interessen und Probleme aktiv mitgestalten können, kommt meistens nicht nur ein gutes Ergebnis heraus, sie erfahren zusätzlich schon früh die Grundlagen ihres sozialen Umfeldes sowie der Politik und prägen auf diese Weise die Qualität der Jugend- und Gemeinwesenarbeit. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe brauchen die Ideen und den Gestaltungswillen junger Menschen. Beteiligung stellt kinder- und jugendfreundliche Strukturen sicher, weil sie sich an den tatsächlichen Interessen der Nutzerinnen und Nutzer orientiert.

Kinderrechte

Kinderrechte haben im Rechtsverständnis einen besonderen Status. Denn Kinder sind im Verhältnis zu Erwachsenen grundsätzlich gleichwertige Menschen, andererseits sind sie beim Aufwachsen auf die Erwachsenen angewiesen und von diesen abhängig. Zwischen der rechtlichen Subjektstellung des Kindes und der Verantwortung von Eltern und Staat für die Bedingungen des Aufwachsens besteht ein nicht auflösbares Spannungsverhältnis. (Rätz-Heinisch, Gelingende Jugendhilfe bei „aussichtslosen Fällen“, 2005, Ergon-Verlag, S. 34)
Im letzten Jahrhundert hat sich das Verhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen grundlegend geändert. Insgesamt haben die Erwachsenen die Kindern und Jugendlichen mehr und mehr als autonome Wesen bzw. als Subjekte wahrgenommen, und es entstanden viele Bewegungen, die für Kinder und Jugendliche mehr Rechte einforderten.
Ob Kinder und Jugendliche aber auch als Träger eigener Rechte verstanden werden, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Verhältnisses der Erwachsenen zu den Kindern ab. Dieses Verhältnis wird unterschiedlich aufgefasst und kommt in verschiedenen kinderpolitischen Leitbildern zum Ausdruck.
(Lüscher, Kurt, 1996, Politik für Kinder-Politik mit Kindern, Konzeptuelle Überlegungen zu einem aktuellen Thema, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 44, 4: 407-418)

Schutzbedürftigkeit

Das Kind ist ein verletzliches und schutzbedürftiges Wesen. Spezifische Bedürfnisse nach Schutz und Erziehung werden betont. Der Fürsorgeaspekt dominiert vor der Offenheit für Beteiligung. Die Vorstellung des Generationsverhältnisses ist einseitig. Erwachsene sind Experten für die Lebenssituation von Kindern. Kinder werden dabei leicht zu Objekten der Bemühungen der Erwachsenen. Kinder und Jugendliche werden als Wesen betrachtet, die sich in der Auseinandersetzung mit der Umwelt entwickeln.
Die unterschiedlichen Leitbilder liegen den aktuell geltenden nationalen und internationalen Rechten für Kinder und Jugendlichen in Deutschland zugrunde.

Nationales Recht

SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder und Jugendhilfe)
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz dominiert das Bemühen, die Wechselwirkungen zwischen den sozialen Umwelten und der menschlichen Entwicklung zu berücksichtigen:
Schutzbedürfnisse der Kinder und Jugendlichen ( § 8 a KJHG Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung)
Starke sozialpädagogische Ausrichtung (§ 1 KJHG Recht auf Förderung der Entwicklung und Erziehung)
Emanzipation als Schwerpunkt (§ 8 KJHG Beteiligung von Kindern und Jugendlichen)
Kindern und Jugendlichen werden Beteiligungsrechte eingeräumt.
Nach dem Verständnis des KJHG agieren Kinder und Jugendliche in ständigem Kontakt mit Erwachsenen. Es ist die Rolle der Erwachsenen, Kindern gleichermaßen Autonomie und Schutz zu gewähren. Kindern und Jugendlichen werden Rechte zugesprochen, sie sind Subjekte im Hilfeprozess, haben aber keine rechtliche Subjektstellung. Den Rechtsanspruch machen die Sorgeberechtigten geltend. Damit besteht im KJHG ein Spannungsverhältnis von Eltern- und Kinderrechten.

Grundgesetz (GG)

Im Grundgesetz dominiert die Bemühung um Fürsorge und Anwaltschaft. Das Kindeswohl erhält Verfassungsrang, nicht aber die Kinderrechte. Das Wohl des Kindes wird aus dem spezifischen Schutzbedürfnis des Kindes begründet. Die Interessen des Kindes vertreten die Erwachsenen, in der Regel die Eltern.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch dominiert die Bemühung um Fürsorge und Anwaltschaft. Im BGB wird das Familienrecht geregelt. Hier werden die Ausübung der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) und des staatlichen Wächteramtes festgeschrieben. Das Kindeswohl ( § 1666 BGB) bleibt die zentrale Rechtsnorm, auch wenn im BGB Kinder als eigenständige Menschen verstanden werden.

 

Kinderschaftsrecht

Auch in diesem Recht dominiert die Fürsorge und die anwaltschaftliche Vertretung (Kindeswohl), dennoch kommt auch das Bemühen um Emanzipation ansatzweise zum Tragen ( § 1631 BGB, „Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung“), wurde im Zuge der Kindschaftsrechtsreform als eigenständiges Recht eingeführt.

 

Internationales Recht

UN-Kinderrechtskonvention ( UN-KRK)

In 54 Artikeln drückt die UN-KRK Grundwerte zum Umgang mit Kindern, deren Schutz und deren Beteiligung aus. Sie lassen sic in drei Hauptkategorien fassen:

Versorgungsrechte
Schutzrechte
Kulturelle Rechte, Informations- und Beteiligungsrechte.

 

Versorgungsrechte, Schutzrechte, Kulturelle Rechte, Informations- und Beteiligungsrechte.

Seit Dezember 2000 sind Kinderrechte in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgehalten.

Dem internationalen Übereinkommen über die Rechte des Kindes der UN-Kinderrechtskonvention sind mehr Staaten beigetreten als jeder anderen UN-Konvention. Die Verwirklichung der dort formulierten Kinderrechte ist ein weltweit anerkanntes Ziel. Als internationaler Menschrechtsvertrag gibt die UN-Kinderrechtskonvention Kindern und Jugendlichen nicht nur das Recht auf Schutz und Förderung, sondern auch das Recht auf Beteiligung in allen sie betreffenden Belangen.
Dieses Recht auf Beteiligung findet bisher wenig Aufmerksamkeit und wird leider auch in Deutschland nicht ausreichend beachtet. In der Regel entscheiden Erwachsene für Kinder, über deren Köpfe hinweg. Doch Kinder sind keine Objekte elterlicher und staatlicher Fürsorge, sondern Subjekte, die ihre Rechte selbst ausüben können. Es wirkt sich positiv auf das gesamte Leben von Kindern aus, wenn sie bereits früh erleben, dass ihre Meinung wertgeschätzt und bei Entscheidungen berücksichtigt wird. Kinder, die sich ihrer Rechte bewusst sind und diese einfordern, sind eher vor Missbrauch geschützt und verfügen über ein höheres Maß an Selbstwirksamkeitserwartung und Resilienz.
Das Recht auf Beteiligung resp. Berücksichtigung des Kindeswillens wird in Artikel 12 , Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention formuliert:

„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei äußern zu dürfen, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife“

Der Gedanke, dass Kindern eigene Rechte zuteil werden sollten, besteht nicht erst seit der Annahme der Kinderrechtskonvention durch die Mitgliedstaaten der UNO im Jahre 1989. Bereits 1924 (Geneva Declaration) und 1959 (Deklaration über die Rechte des Kindes) wurden Kinderrechtsdeklarationen verabschiedet. Hier stand jedoch der Kinderschutz im Mittelpunkt, da durch zwei Weltkriege besonders klar geworden war, dass Kinder bezogen auf ihre Rechte oft vernachlässigt werden. Als 1979 das „Internationale Jahr des Kindes“ ausgerufen wurde, bildete sich auf die Initiative Polens hin im selben Jahr noch eine „offene Arbeitsgruppe“, deren Aufgabe die Erarbeitung einer neuen, umfassenderen Kinderrechtskonvention war. (Maywald , Jörg 2012, Kinder haben Rechte, Flyer, Deutsches Jugendinstitut)

Februar 1989

Zehn Jahre später – im Februar 1989 – hatte man sich auf einen Entwurf geeinigt und am 20. November 1989 wurde die „Konvention über die Rechte des Kindes“ von der 44. Vollversammlung der UNO verabschiedet. Am 02. September 1990 trat die Konvention in Kraft und wurde bis heute von 194 Staaten unterzeichnet. Somit ist die Kinderrechtskonvention die weltweit am meisten anerkannte Rechtskonvention und wurde bisher nur von Somalia, Süd-Sudan sowie den USA nicht unterzeichnet.
Deutschland unterzeichnete die UN-Kinderrechtskonvention 1992, jedoch unter dem Vorbehalt, Kinder mit Flüchtlingsstatus nicht nach dieser Konvention, sondern nach dem Ausländergesetz zu behandeln. Erst 2010 nahm die Bundesregierung diesen Vorbehalt zurück und erklärte die Kinderrechtskonvention somit zum zulässigen Rechtsmittel für alle in Deutschland lebenden Kinder.

Abhängigkeitsverhältnisse

Machtgefälle und Abhängigkeitsverhältnisse sind typische Kennzeichen der Kontexte, in denen Kinderbeteiligung verwirklicht werden soll. Damit Kinderrechte systematisch sichergestellt werden können, sind neben einer breiten Aufklärung von Kindern und Erwachsenen auch Beschwerde- und Schutzinstanzen notwendig, die Kinder einfach kontaktieren können.

Hier gilt es, Konzepte und praktische Umsetzbarkeit zu erörtern.
Kinder haben das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzung und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch § 1631 Absatz 2.

Überzeugungen und Bewusstsein wandeln sich. Auch die sozialen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich grundlegend verändert. Fabrikarbeit bestimmte zu Zeiten der Industrialisierung den Alltag der Kinder aus den ärmeren Bevölkerungsschichten. In den Betrieben der Textilindustrie arbeiteten schon 6-Jährige bis zu 15 Stunden am Tag und waren ständigem Lärm und Schmutz ausgesetzt. Viele Familien waren auf die Erwerbskraft ihrer Kinder angewiesen. Verbreitete Kinderkrankheiten und eine hohe Kindersterblichkeit waren die Folge. Im Zuge der Aufklärung änderte sich das Verständnis von „Kindheit“ deutlich. Progressive Denker wie Immanuel Kant oder Jean-Jacques Rousseau und bedeutende Pädagoginnen wie Ellen Key oder Maria Montessori legten den Grundstein zu einem Wandel, mit dem das

Kind als Subjekt und als Träger eigener Rechte allmählich Achtung fand. Neu war der Gedanke, dass es nicht Aufgabe des Erwachsenen ist, dem Kind „über die Schulter“ zu sehen, es zu bemuttern, zu umhegen, zu loben oder zu tadeln. Zu einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung gehört, Kinder nicht ständig zu pädagogisieren, sie in Ruhe zu lassen, sie nicht „in Watte zu packen“, sondern sie ihre eigenen Erfahrungen machen zu lassen – die positiven wie die negativen. Obwohl diese Erfahrungen nicht frei von Gefahren und Risiken sind, sind sie dennoch für die kindliche Entwicklung wichtig.
Es setzte sich die Überzeugung durch, dass Kinder lernen müssen, eigene Probleme und Schwierigkeiten zu bewältigen, da sie sonst im Erwachsenenalter und insbesondere im Berufsleben nicht bestehen können. „Fallen lernt man nur durch Fallen“, lautete die Überzeugung Maria Montessoris, die die Grundlage zu dieser Idee und der darauf aufbauenden Pädagogik lieferte. Die in den 1960er Jahren aufkommende antiautoritäre Erziehung hat zu unserem heutigen Verständnis vom Kind als Subjekt und eigenständig fühlendem, denkendem und handelndem Menschen beigetragen. Die grundlegende Änderung des Sorgerechts Ende der 1970er Jahre weg von der „elterlichen Gewalt“ hin zur elterlichen Sorge war Ausdruck und Ergebnis dieser Entwicklung.
Auch wenn diese Art der Erziehung mit ihren Grundsätzen der Freiheit, Offenheit und Liberalität aus heutiger Sicht mit Sicherheit Fehler beinhaltete – wie beispielsweise das ausdrückliche Nicht-Setzen-Wollen von Grenzen, die für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes jedoch lebenswichtig sind – so muss man dennoch anerkennen, dass uns diese damals völlig neuen und revolutionären Ideen in unserer aktuellen Auffassung von Kind und Erziehung einen großen Schritt vorangebracht haben. Die Voraussetzung für diese neue Sichtweise von Kindern ist und bleibt das Bewusstsein, dass sie eigene Rechte und eigene Fähigkeiten besitzen, ihre Erfahrungen zu machen und damit auch aktiv in die Gestaltung ihrer Lebenswelten einzugreifen.

Die Un-Kinderrechtskonvention führt da z. B. unter Anderem folgende Rechte auf:
• Fürsorge und vorrangige Beachtung des Kindeswohls (Art. 3)
• Leben, Überleben und Entwicklung (Art. 6)
• medizinische Versorgung und gesundheitliche Vorsorge (Art. 24)
• soziale Sicherheit (Art. 26 )
• Unterhalt und angemessene Lebensbedingungen (Art. 27)
• Schule, Bildung und Ausbildung (Art. 28 und 29)
• Freizeit, Spielen und Kultur (Art. 31)
• Wahrung seiner Identität (Art. 8)
• Schutz vor willkürlicher Trennung von den Eltern (Art. 9)
• Schutz der Privatsphäre und seiner Ehre (Art. 16)
• Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung (Art. 19)
• Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung (Art. 32)

Partizipation im Sinne von Beteiligungsrechten bedeutet zum Beispiel das Recht des Kindes auf
• Berücksichtigung seines Willens durch angemessene Mitsprache in allen seine Interessen berührenden Angelegenheiten (Art. 12)
• freie Meinungsäußerung, Information und Zugang zu den Medien (Art. 13 und 17)
• Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 15)

 

Rechte des Kindes und der Eltern

Diese Rechte des Kindes sind immer verknüpft mit Rechten und Verantwortlichkeiten der Eltern und anderer Erziehungspersonen sowie mit Verpflichtungen und Aufgaben der Instanzen der staatlichen Gemeinschaft. Die Basisprinzipien: Gleichbehandlung, Recht auf Leben und Vorrang für das Kindeswohl.
Die Kinderrechte zu verwirklichen bedeutet, sie nicht nur formal umzusetzen, sondern sie im täglichen Umgang mit den Kindern zu leben. Das fängt schon bei ganz kleinen, oftmals unscheinbaren Dingen an: Die Mutter, die heimlich das Tagebuch ihrer Tochter liest, der Lehrer, der Schüler vor der Klasse bloßstellt, oder der Busfahrer, der dem kleinen Fahrgast bewusst die Tür vor der Nase zumacht. Jeder Einzelne ist aufgerufen, sein Handeln daraufhin zu überprüfen, ob er sich in solchen oder ähnlichen Situationen nicht vielleicht doch anders verhalten könnte. Damit Kinder zu ihren Rechten kommen, benötigen sie Förderung und Unterstützung derjenigen, die in Staat und Gesellschaft Verantwortung tragen, die planen, entscheiden und regeln: der Erwachsenen. Richtig ist, dass die Rechtsbestimmungen der Konvention zunächst die staatliche Gemeinschaft verpflichten, die Kinderrechte zu achten, sie bekannt zu machen und für ihre Umsetzung und Gewährleistung Sorge zu tragen. Doch die Kinderrechtskonvention fordert darüber hinaus von jedem von uns verantwortliches Handeln, der auf die Lebensweltgestaltung von Kindern Einfluss nimmt:
Eltern, Lehrkräfte, pädagogische Fachkräfte, Medien, Gerichte, Tarifpartner, Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten und viele andere mehr.
„Kindererziehung ist ein Beruf, wo man Zeit zu verlieren verstehen muss, um Zeit zu gewinnen.“ Mit diesem Satz plädiert Jean-Jacques Rousseau in seinem Werk „Emile oder über die Erziehung“ für die Berücksichtigung der natürlichen kindlichen Bedürfnisse in der Pädagogik. Diese Forderung aus dem 18. Jahrhundert besitzt heute durchaus noch Aktualität.
Kindheit heute bedeutet oft einen vollgestopften Terminkalender: Schule, Hausaufgaben, Geigen-, Ballett oder Klavierunterricht, Nachhilfe, feste Verabredungen, Teilnahme an Vereinsangeboten etc. Ein solcher Tagesablauf hat eine fatale Ähnlichkeit mit dem eines Erwachsenen. Dies kann jedoch nicht Ziel von Erziehung sein. Der Anspruch auf eine gesunde Entwicklung und Entfaltung kindlicher Persönlichkeit wird von Erwachsenen häufig als intensives Lernprogramm missverstanden, das dem Kind nur wenig Zeit und Freiheit lässt, sich als Kind zu entfalten und sich seines Lebens als Kind zu erfreuen.
Kinder sind weder kleine Erwachsene noch ist es ihnen gegenüber gerecht, sie vor allem als zukünftige Erwachsene zu sehen und zu fördern.
Das in Art. 31 der UN-KRK ausdrücklich anerkannte Recht des Kindes auf Spielen, Freizeit, Erholung und Freiraum sollte hier den Blick öffnen.
Kindern mehr Chancen zur Mitbestimmung einzuräumen, gehört zum Grundverständnis der UN-KRK. Dabei ist jedoch mit „Partizipation“ nicht gemeint, „Kinder an die Macht“ zu lassen oder gar „Kindern das Kommando“ zu geben. Hiermit wären Kinder überfordert und Erwachsene unzulässig von ihrer Verantwortung entbunden. Partizipation heißt, gemeinsam mit den Kindern Lösungen zu suchen und diese umzusetzen. Für die Beteiligung von Kindern gibt es kein Patentrezept als „ideale Partizipationsform“, sondern vielfältige Möglichkeiten. Für unterschiedliche Situationen und Kinder unterschiedlichen Alters sind unterschiedliche Mitbestimmungsformen angemessen. Institutionalisierte Formen, wie Kinder- und Jugendparlamente, Ausschüsse, Foren, Kommissionen oder Kinderbüros können für ältere Kinder bzw. Jugendliche geeignet sein, weil sie klar strukturiert und organisiert sind und den Beteiligungsformen der Erwachsenen nahe kommen. Je jünger die teilnehmenden Kinder sind, desto offener, flexibler und spielerischer sollte die Mitbestimmung sein. Dies lässt sich sehr gut mit den vielen projektbezogenen Formen, wie Stadtteilerkundungen, Kinderkulturprojekten, Verkehrsplanungsprojekten etc. umsetzen. Bei diffizilen, langwierigen und komplexen Anliegen kann die Mithilfe einer Person mit „Übersetzerfunktion“ als „Sprachrohr der Kinder“ sinnvoll sein, wie beispielsweise eine Kinderbeauftragte oder eine Kinderanwältin. Kinderpolitik, die Kinder als Teil der Gesellschaft ernst nimmt und ihnen Mitbestimmungsrechte einräumt, braucht diese Fülle von Partizipationsformen.
Das Nebeneinander vielfältiger Mitbestimmungsarten gibt Kindern unterschiedlicher Altersklassen, Wohnorte und sozialer Herkunft die Möglichkeit, ihre Lebenswelt mitzugestalten und politischen Einfluss auszuüben. Aktive Partizipation stärkt Bürgersinn und fördert demokratische Tugenden. Je früher Kinder die Chance zum Mitreden haben, desto stärker wird das Gefühl, tatsächlich etwas bewegen zu können. Wer sich schon im Kindesalter einbringen darf, der wird sich sehr wahrscheinlich auch in der Jugend und im Erwachsenenalter aktiv politisch und gesellschaftlich engagieren.
Durch frühzeitige Beteiligung von Kindern kann Frustration, Resignation und Abkehr von Politik in der Jugend entgegengewirkt werden. Partizipation von Anfang an fördert bürgerschaftliches Engagement und sichert die Zukunft der Demokratie.
Ein Lernort für Demokratie, der alle Kinder und Jugendlichen erreicht, ist die Schule. Der Schule kommt die Aufgabe zu, neben der Vermittlung von Wissen in den einzelnen Fächern auch die Persönlichkeit des Kindes zu fördern und demokratische Werte zu vermitteln. Zur demokratischen Erziehung gehört auch, dass die Kinder ihre Rechte kennenlernen, die Rechte der anderen respektieren und sich dafür einsetzen, dass alle Kinder dieser Erde ein gerechtes und erfülltes Leben führen können.
Die Schule ist der einzige Ort, an dem alle Kinder und Jugendlichen über Jahre Erfahrungen sozialer Interaktion machen. Hier verbringen sie einen beträchtlichen Teil der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit. „Nicht nur für die Schule, sondern für das Leben lernen wir“, lautet ein Sprichwort.
Lehrerinnen und Lehrer sind für das Kind – neben Eltern, den Erziehungskräften in Kindertagesstätten und gleichaltrigen Freunden – zentrale Bezugspersonen für die Vermittlung von „Orientierungshilfen“. Sie sind wichtige Identifikationsfiguren, die wesentlichen Einfluss auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes haben. Lehrkräfte können Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl der Kinder stärken und das Wissen um ihre Rechte fördern.
Eine bedeutende Rolle bei der Verwirklichung der Kinderrechte kommt den Medien zu und dies in mehrfacher Hinsicht. Generell gilt die Erwartung, Rechte und Anliegen der Kinder konsequenter zum Inhalt und wesentlichen Maßstab ihrer Arbeit zu machen. Die Kenntnis der UN-Kinderrechtskonvention ist eine entscheidende Voraussetzung dafür, dass Kinderrechte im Alltag verwirklicht werden. Erwachsene und Kinder müssen über die Existenz und Bedeutung der Kinderrechte informiert werden.

Möglichkeiten der Medien

Hierzu haben Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen und Internet beste Möglichkeiten. Eine weitere wichtige Aufgabe der Medien besteht darin, an der Umsetzung von Kinderrechten mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere auch, Verstöße gegen Kinderrechte offen zulegen und über Missstände zu berichten. Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die lange Zeit tabuisierte Situation sexuell missbrauchter und misshandelter Kinder ist hierzu ein – besonders spektakuläres – Beispiel. In der Gesellschaft muss ein Bewusstsein für die Anliegen der Kinder geschaffen werden.
Die Massenmedien können einen wesentlichen Teil dazu beitragen.
„Wer nichts weiß, muss alles glauben“, lautet ein Satz von Marie von Ebner-Eschenbach.
Auch für Kinder gilt: Wenn sie keinen Zugang zu Informationen und Wissen haben, sind sie darauf angewiesen, das für wahr zu halten, was ihnen erzählt wird. Kinder sind auf Informationen durch ihre Eltern oder andere wichtige Bezugspersonen angewiesen. Zur Herausbildung eines eigenen Standpunktes brauchen Kinder Informationen auch aus anderen Quellen und in einer ihrem Alter angemessenen Form: z.B. Sachinformationen oder Ansichten zu sozialen, gesellschaftlichen oder auch politischen Fragen. So haben Kinder ein Recht zu erfahren, was in ihrer Stadt, in ihrem Bundesland und in der Welt geschieht. Artikel 17 der UN-KRK erinnert daran, dass auch für Kinder der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf Information durch ein vielseitiges Programmangebot zu verwirklichen ist. Programminhalte und deren Präsentation müssen für alle Kinder verständlich sein. Von und mit Kindern können Medien lernen, Programme im Miteinander zu gestalten. Kindliche Partizipation lässt sich z.B. durch die Gestaltung einer Kinderseite in einer Zeitung und durch kindgerechte Internetauftritte realisieren oder durch Fernseh- und Radiosendungen, die von Kindern mit moderiert werden. Zahlreiche Initiativen und Programme greifen diese Idee bereits auf und führen sie erfolgreich durch. In eigenen Medienprojekten wie Pausenradio, Video-AGs, Schulwebseiten, Schülerzeitungen können Kinder und Jugendliche den kritischen Umgang und die Einsatzmöglichkeiten von Medien handlungsorientiert lernen und dabei mit erwachsenen Medienfachleuten ins Gespräch kommen.
„Aus der absoluten Utopie der guten Gesellschaft (…) folgt die relative Utopie einer besseren Gesellschaft, für die wir arbeiten sollten.“ (Zitat: Gollwitzer, Helmut, 2003, in : Peter Biehl/K.E. Nipkow, Bildung und Bildungspolitik in theologischer Perspektive, S. 54, LIT-Verlag)
Dieser Satz von Helmut Gollwitzer ist eine Vision und zugleich eine Verpflichtung auf das Machbare.

 

Für Kinderrechte kämpfen

Für Kinderrechte zu kämpfen bedeutet, sich für Humanität und Solidarität in der Gesellschaft einzusetzen und Zukunft zu sichern. Kinder in ihren Rechten achten und ernst nehmen bedeutet, sie zu selbstbewussten, aktiv und eigenständig handelnden Menschen zu erziehen, die den Mut haben, eigene Meinungen zu vertreten, auch wenn sie unbequem sind und mitunter auf Widerspruch stoßen. Auch andere Berufsgruppen und Institutionen haben Einfluss auf die Lebenswelt von Kindern. Sie sind ebenfalls aufgerufen, eigenes Handeln im Sinne der Kinderrechtskonvention zu reflektieren:

• Architektinnen und Architekten können die spezifischen Wünsche und Bedürfnisse von Kindern nach Bewegung, Kommunikation und Freiraum in ihre Planungen einbeziehen und sich für ihre Umsetzung engagieren. Eine Beteiligung von Kindern ist z.B. möglich durch Befragungen oder Interviews.
• Verkehrs- und Städteplanerinnen und -planer können im Wohnumfeld von Kindern darauf achten, dass der notwendige Aktionsraum erhalten bleibt und durch entsprechende Verkehrsregelungen auf die Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Kindern konsequent Rücksicht genommen wird.
• Landschafts- und Umweltplanerinnen und -planer können sich die Planung und Realisierung von naturnahen Erlebnisräumen und die kinderfreundliche Gestaltung von Wohnumfeldern, Kindertagesstätten, Schulen und öffentlichen Spielräumen zum Ziel machen.
• Die Tarifpartner haben die Aufgabe, konsequent Lösungen zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Familie zu suchen. Flexible Arbeitszeitmodelle, Beurlaubungsmöglichkeiten und Wiedereingliederungsmaßnahmen sind wesentliche Aspekte. Arbeitgeber können dazu beitragen, im Bereich von Kultur und Freizeit Angebote für die Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu machen.
• Theater, Museen, Galerien und andere kulturelle Einrichtungen können Angebote für Kinder, z.B. Kinderführungen, Forschungswerkstätten oder Kreativangebote ausbauen, um Kindern Kunst und Kultur in spielerischer Weise zu vermitteln.
• Alle öffentlichen Einrichtungen sollten durch entsprechende Arbeitsabläufe, Organisationsstrukturen und Ausstattungen den Bedürfnissen von Kindern Rechnung tragen.
• Im Bereich der Gesundheitsförderung stellt sich allen Beteiligten vorrangig die Aufgabe, Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorsorge und Versorgung sowie zur

Vermeidung von Gesundheitsgefahren für Kinder zu fördern. Für eine gezielte, bedarfsorientierte Weiterentwicklung des Gesundheitsschutzes für Kinder ist vor allem eine Verstärkung und Systematisierung der Gesundheitsforschung sowie eine intensivere Kooperation aller betroffenen Berufsgruppen und Organisationen notwendig. Letzteres wurde in Rheinland-Pfalz im März 2008 mit dem Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit mit den Regelungen zum Aufbau lokaler und interdisziplinärer Netzwerke vorangebracht.
Selbstverständlich sind weitaus mehr Bereiche von Kinderbelangen berührt als hier aufgeführt. Wichtig ist jedoch zu erkennen, dass nicht nur bestimmte Berufsgruppen oder Institutionen, die unmittelbar mit Kindern befasst sind, ihren Teil zur Stärkung der Kinderrechte beitragen können, sondern jede und jeder von uns. Die Fähigkeit, Kinder ernst zu nehmen, ihnen eine eigene Meinung zuzugestehen und ihre individuelle, unverwechselbare und einmalige Persönlichkeit zu akzeptieren, ist die Voraussetzung für die Erziehung von starken, selbstbewussten Kindern. Bei ihnen müssen wir anfangen, wenn wir für eine intakte und humane Gesellschaft eintreten wollen – oder mit den Worten Maria Montessoris gesprochen:
„Das Kind ist der Baumeister des Menschen und es gibt niemanden, der nicht von dem Kind, das er selbst einmal war, gebildet wurde.“
Bei der Beteiligung von Kindern sind folgende Handlungsmaximen zu berücksichtigen:

 

1 - Kinderfreundliche Grundhaltung

Die Erwachsenen müssen die zu beteiligenden Kinder und ihre Anregungen ernst nehmen und diese auch parteilich vertreten können. Sie dürfen bei der Beteiligung der Kinder keine überzogenen Erwartungen wecken.

 

2 - Kindgerechte Form

Die Beteiligung der Kinder muss in kindgerechter, ihrem Entwicklungsstand angemessener Art und Weise gestaltet sein. Sie findet nach dem Prinzip der Freiwilligkeit statt und darf die Kinder keinesfalls überfordern.

3 - Persönlicher Bezug

Kinder sind insbesondere in allen Angelegenheiten zu beteiligen, zu denen sie einen thematischen, inhaltlichen bzw. sachlichen Bezug haben. Die Kinder betreffenden Folgen der Entscheidungen müssen ihnen verständlich gemacht werden.

 

4 - Ergebnisorientierung

Die Beteiligung der Kinder an der sie betreffenden Angelegenheit sollte den weiteren Gestaltungsprozess auf für sie positive Art und Weise beeinflussen. In Form von Rückmeldungen sollte Ihnen ihr Einfluss auf das Ergebnis deutlich gemacht werden.

 

5 - Zeitliche Nähe

Das Resultat der Planung mit Kindern und die Entscheidung hierüber, muss in einem engen, für die Kinder nachvollziehbaren, zeitlichen Rahmen folgen.

6 - Prozesshafte Beteiligungsformen

Die Beteiligungsformen sollten prozesshaften Charakter und schlüssige Abfolgen haben. Einmalige bzw. punktuelle Beteiligungen von Kindern können im Widerspruch zu anderen Handlungsmaximen stehen.

7 - Kontext der Beteiligung

Den beteiligten Kindern sollte deutlich gemacht werden, dass ihre Interessen, Belange, Ideen oder Wünsche gleichberechtigt neben anderen stehen. Den Kindern sollten die grundlegenden Informationen über die Vorgeschichte, den Ablauf und die Entscheidungsstrukturen im jeweiligen Beteiligungsverfahren kindgemäß vermittelt werden.

8 - Sozialräumliche Nähe

Projekte zur Beteiligung von Kindern sollten unter Einbeziehung vor Ort ansässiger Institutionen und Einrichtungen regional bzw. dezentral, d.h. in der Lebenswelt der Kinder, sowie projektorientiert durchgeführt werden.

9 - Zielgerichtetheit

Die Verwirklichung der Kinderrechte im Allgemeinen, die Anerkennung des Kindes als eigenständiges Subjekt, die Förderung von Demokratieverständnis, Eigenverantwortlichkeit, Identifikation, Toleranz sowie der Interessenartikulation im Besonderen sind maßgebliche Ziele der Beteiligung von Kindern.
Es gibt auf Bundesebene Gedankenspiele einen Kinderrechtsbeauftragten beim Bund zu installieren.
Für die Einrichtung eines Kinderrechtsbeauftragten gibt es kein feststehendes Muster.
Weder die Rechtsstellung eines Kinderrechtsbeauftragten noch seine Aufgaben und Befugnisse sind begrifflich vorbestimmt.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes trifft zur innerstaatlichen Durchsetzung der in dem Übereinkommen (UN-KRK) gewährleisteten Kinderrechte im Wesentlichen folgende Vorkehrung:

„Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs- Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit:“

Eine ausdrückliche Bestimmung, die die Einsetzung eines Kinder- und Jugendbeauftragten beim Deutschen Bundestag oder in den Ländern zwingend erfordern würde, enthält das Übereinkommen aber nicht.
Vielmehr sind verschiedene konzeptionelle Ausgestaltungen denkbar.
Ein Beauftragter (öffentlich-rechtlich Beauftragter) fungiert typischerweise als Überwachungs-, Beschwerde und Beratungsinstanz sowie als Vertreter bestimmter Interessen. Zur Wahnehmung dieser Funktion ist die Verleihung einer gewissen unabhängigen Rechtsstellung sowie die Einräumung bestimmter Befugnisse denkbar z. B. Akteneinsichtsrechte, Teilnahmebefugnisse , an Sitzungen inkl. Rede- und Anhörungsrechte, Abgabe von Stellungnahmen, Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren, Öffentlichkeitsarbeit). Ein öffentlich-rechtlicher Beauftragter in diesem Sinne könnte zum Schutz von Kinderrechten konzipiert werden.
Dabei sind natürlich die Bundes- bzw. Länderregelungen zu beachten.
In einem Dossier des Bundestages über einen eventuellen Kinderrechtsbeauftragten beim Bund bzw. bei den Ländern heißt es:
„ Die UN-Kinderrechtskonvention enthält keine Verpflichtung zur Einrichtung eines Kinderbeauftragten.
Gegen die Einrichtung eines Kinderbeauftragten beim Bundestag nach dem Vorbild des Wehrbeauftragten des Bundestages (Art. 45b GG) bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Kinderbeauftragten wäre aber insbesondere auf die Wahrung der grundgestzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern zu achten. „

Nach meinen Recherchen gibt es nur in Sachsen-Anhalt auf Länderebene einen Kinderschutzbeauftragten. Andere Bundesländer haben sich mit diesem Thema nicht weiter befasst. In Mecklenburg-Vorpommern gab es schon 2009!!! eine Anfrage der Fraktion Die Linke (Barbara Borchert) an den Landtag, einen Kinderrechtsbeauftragten beim Land anzusiedeln.
Seitdem ist es bei halbherzigen Diskussionen geblieben und wie in Mecklenburg-Vorpommern so sieht es auch in anderen Bundesländern und auf Bundesebene aus.
Es werden immer wieder schöne Worte gesagt, aber es folgen keine Taten.

 

Mein Plädoyer

Kinderrechte ins Grundgestz, in jedem Bundesland einen Kinderrechtsbeauftragten und unabhängige Ombudsstellen für Kinder

Literaturverzeichnis:
Bürgerliches Gesetzbuch
Zitat: Gollwitzer, Helmut, 2003, in : Peter Biehl/K.E. Nipkow, Bildung und Bildungspolitik in theologischer Perspektive, S. 54, LIT-Verlag)
Lüscher, Kurt u.a., Haushalte und Familien, Leske und Budrich, Opladen, 1996, S. 67
Maywald, Jörg, Bildungsteilhabe und Partizipation, Deutsches Jugendinstitut, Flyer,
2012, S, 24 und S, 41
Montessori, M. (2017): Durch das Kind zu einer neuen Welt. Freiburg: Herder.
Rätz-Heinisch, R. (2005): Gelingende Jugendhilfe bei „aussichtslosen Fällen“! Biographische Rekonstruktionen von Lebensgeschichten junger Menschen. S. 34 Würzburg: Ergon.
Jean-Jaques Rosseau (1762/2010): Emile oder über die Erziehung. Köln: Anaconda.
UN-Kinderrechtskonvention

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